Das Verwaltungsgericht Köln hat am 22. Juni 2026 eine wegweisende Entscheidung getroffen, die den gewerblichen Handel mit Cannabisjungpflanzen betrifft. Der Beschluss (Az. 1 L 1051/26) besagt, dass der Verkauf von Stecklingen – also den kleinen Pflanzen, die einst als die Hoffnungsträger für viele Cannabisbegeisterte galten – nicht erlaubt ist. Ein Kölner Unternehmer, der sowohl einen Online-Shop betreibt als auch ein Ladengeschäft in der Stadt hat, war auf der Suche nach einem Weg, seine Pflanzen weiterzuverkaufen. Doch die Stadt Köln hatte dem Handel mit diesen Jungpflanzen per Verbotsverfügung einen Riegel vorgeschoben.

Die Stadt argumentierte, dass es sich hierbei um „sonstige Jungpflanzen“ handelt, die nur von Anbauvereinigungen weitergegeben werden dürfen und nicht im gewerblichen Handel. Mit einem Umsatz von über 124.000 Euro zwischen Januar und Mai 2025 war der Händler zwar erfolgreich, doch sein Versuch, die Pflanzen als Vermehrungsmaterial einzustufen, ging ins Leere. Das Gericht stellte klar, dass Stecklinge nur dann als solche gelten, wenn sie noch nicht in ein Substrat oder eine Flüssigkeit eingebracht wurden. Sobald dies geschieht, wird aus dem Steckling eine „Cannabis“-Pflanze im Sinne des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).

Der strenge Rahmen des KCanG

Das KCanG, das private Eigenanbau in begrenztem Umfang erlaubt, schafft bei gewerblichen Aktivitäten klare Grenzen. Nur nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen dürfen Vermehrungsmaterial abgeben. Das Gericht machte unmissverständlich klar, dass der gewerbliche Vertrieb von Cannabis umgehend untersagt wird, sobald die Pflanzen eingepflanzt oder in eine flüssige Nährstofflösung gegeben werden. Hierbei bleibt der THC-Gehalt der Pflanzen zweitrangig. Die Gerichte setzen damit die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands um, die einen kontrollierten Umgang mit Cannabis vorschreiben.

Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur für den betroffenen Händler, sondern auch für viele andere Akteure in der Branche von Bedeutung. Es stellt sich die Frage: Was bleibt für die Cannabisfreunde in Köln, wenn der gewerbliche Verkauf ausgeschlossen wird? Immerhin dürfen Erwachsene bis zu drei Pflanzen pro Person selbst anbauen. Die Anbauvereinigungen, auch bekannt als Cannabis-Clubs, bieten eine Möglichkeit, sich im nicht-gewerblichen Rahmen auszutauschen und gemeinsam zu gärtnern, allerdings sind die Hürden hoch. Einmal im Club, dürfen Mitglieder nur bis zu 25 Gramm pro Tag und maximal 50 Gramm pro Monat erhalten – und das unter strengen Auflagen.

Der Weg in die Zukunft

Die rechtlichen Grundlagen für Cannabis in Deutschland sind ein heikles Thema. Während der Besitz von bis zu 25 Gramm getrocknetem Cannabis für Erwachsene erlaubt ist, bleibt der kommerzielle Verkauf in Fachgeschäften oder über Online-Plattformen nach wie vor untersagt. Die Bundesregierung prüft zwar regionale wissenschaftliche Modellprojekte, die möglicherweise eine kommerzielle Abgabe unter bestimmten Bedingungen ermöglichen könnten, doch bis dahin bleibt der gewerbliche Verkauf ein Tabu. Die strengen Kontrollen und Vorschriften sollen den Schwarzmarkt eindämmen und den Schutz von Gesundheit und Jugend gewährleisten.

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So bleibt der große Traum von der freien Cannabis-Abgabe in den Geschäften vorerst unerfüllt. Der aktuelle Stand der Dinge zeigt, dass der Weg zur Legalisierung, wie viele ihn sich wünschen, noch lange nicht am Ziel ist. Es bleibt spannend zu beobachten, wie sich die rechtlichen Rahmenbedingungen und die öffentliche Meinung weiterentwickeln werden. Bis dahin heißt es für viele, kreativ zu sein und die Möglichkeiten des Eigenanbaus voll auszuschöpfen.